(1) Ein Antrag auf Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 28 Abs. 1 oder auf Ausnahmebewilligung gemäß § 14 Abs. 3 oder einer Naturschutzgebietsverordnung hat zu enthalten:
1. Angabe des geschützten Gebietes, in dem das Vorhaben oder die Maßnahme geplant ist;
2. Bezeichnung der Grundstücke, der Katastralgemeinde und der Gemeinde, in der das Vorhaben oder die Maßnahme geplant ist;
3. Art des Vorhabens oder der Maßnahme und der Flächenwidmung des Grundstückes, auf dem das Vorhaben oder die Maßnahme geplant ist.
(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen, sofern dieser nicht elektronisch eingebracht wird, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. technische Beschreibung des Vorhabens oder der Maßnahme inklusive der befristeten und dauerhaften Flächeninanspruchnahme;
2. Übersichtsplan mit der maßgeblichen Umgebung auf Luftbildbasis;
3. Lageplan in einem Maßstab, der eine eindeutige Beurteilung des Vorhabens oder der Maßnahme zulässt;
4. die für die Beurteilung erforderlichen planlichen Darstellungen;
5. Naturverträglichkeitserklärung bei Vorhaben im Zusammenhang mit Europaschutzgebieten;
6. ökologische Begleitplanung mit naturschutzfachlichen Erhebungen; diese hat insbesondere die Maßnahmen, mit denen nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden können, zu enthalten. Von der Vorlage von Unterlagen für eine ökologische Begleitplanung kann gänzlich abgesehen werden, sofern diese Unterlagen im Sinne des Abs. 5 für die Beurteilung des Vorhabens oder der Maßnahme unerheblich sind.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Die Behörde kann darüber hinaus die Vorlage von Unterlagen, im Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren zusätzlich Unterlagen über zumutbare Alternativen zum Vorhaben verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens oder einer Maßnahme auf die Natur und Landschaft sowie zur Bewertung des überwiegenden öffentlichen Interesses an dem Vorhaben oder der Maßnahme erforderlich sind.
(5) Die Behörde kann von einzelnen Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens oder der Maßnahme unerheblich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025
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