§ 25 Ersichtlichmachung im Grundbuch
In Kraft seit 01. August 2017
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Unverzüglich nach dem Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 und 3 hat die Landesregierung und nach der Rechtskraft von Erklärungen gemäß § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde dem Grundbuchsgericht eine Ausfertigung auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Grundstücke zu übermitteln; das Gleiche gilt nach Aufhebung der Verordnungen bzw. Erklärungen für die Löschung. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen.
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