§ 16 Vorläufiger Schutz für zukünftige Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile
In Kraft seit 01. August 2017
Up-to-date
(1) Die Zustellung der Verständigung von der Einleitung eines Verfahrens an die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten gemäß § 23 bewirkt den Eintritt der in § 13 Abs. 1, 3 und 4 umschriebenen Rechtsfolgen.
(2) Bei Bedarf ist von der Behörde das zu schützende Naturdenkmal oder der zu schützende Landschaftsteil zu kennzeichnen. Mit erfolgter Kennzeichnung treten für die Allgemeinheit die in § 13 Abs. 1 und 2 festgelegten Rechtsfolgen ein.
(3) Die Verständigung verliert ihre Wirkung, wenn von der Behörde die Absicht der Unterschutzstellung ausdrücklich widerrufen oder ein Unterschutzstellungsbescheid nicht binnen eines Jahres erlassen wurde.
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