(1) Teilbereiche der Landschaft, die
1. das Landschaftsbild besonders prägen, beleben oder gliedern,
2. naturdenkmalwürdige Landschaftsbestandteile aufweisen,
3. mit einem Bauwerk oder einer Anlage eine Einheit bilden oder
4. als Grünfläche in einem verbauten Gebiet zur Erholung dienen und wegen der kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung erhaltenswürdig sind,
können von der Behörde zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden. In der Erklärung ist die Abgrenzung des geschützten Bereiches festzulegen.
(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere erklärt werden:
- Teiche;
- Wasserläufe;
- Auen;
- Hecken;
- Flurgehölze;
- Alleen;
- Park- und Gartenanlagen;
- charakteristische Anpflanzungen oder Geländeformen;
- Ökoflächen aus Flurbereinigungs- oder Grundzusammenlegungsverfahren.
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