(1) Eine hervorragende Einzelschöpfung der Natur, die wegen
1. ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen oder ökologischen Bedeutung,
2. ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder
3. ihres besonderen Gepräges für das Landschaftsbild
erhaltenswürdig ist, kann von der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. In der Erklärung ist die Abgrenzung des geschützten Bereiches festzulegen.
(2) Zum Naturdenkmal können insbesondere erklärt werden:
- einzelne Bäume;
- Quellen, sofern sie nicht Heilquellen sind oder der Wasserversorgung dienen;
- Wasserfälle;
- Felsbildungen;
- Gletscherspuren;
- Moränen;
- Klammen und Schluchten mit ihrer Wasserführung;
- erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen (Geotope z. B. Vulkanismus, Wanderblöcke und eiszeitliche Böden);
- Vorkommen einzigartiger Gesteine und Mineralien;
- fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen.
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