§ 3 Notifikationspflicht — StNotifG 2017
(1) Jeder Entwurf einer technischen Vorschrift ist dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifikation).
(2) Mit dem Entwurf der technischen Vorschrift sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Überdies sind der Mitteilung jene Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich allfälliger Erläuterungen und sonstiger Materialien anzuschließen, wenn dies für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig ist.
(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, ist folgendes zu übermitteln:
– eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und,
– sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S 1, durchgeführt wird.
(4) Eine weitere Notifikation in der vorgenannten Art und Weise ist auch dann vorzunehmen, wenn an dem Entwurf der technischen Vorschriften wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich betreffen, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
(5) Erforderlichenfalls kann beantragt werden, die gemeldeten Informationen vertraulich zu behandeln. Ein solcher Antrag ist zu begründen.
(6) Die Notifikationspflicht besteht – unbeschadet weitergehender völkerrechtlicher Verpflichtungen – nicht für Entwürfe technischer Vorschriften, sofern diese
2. Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen (Z 2) oder Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) in der Europäischen Union in Kraft gesetzt werden;
3. Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind;
4. Art. 26 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1, anwenden;
5. lediglich einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nachkommen;
6. lediglich eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder – in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) – eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;
7. Maßnahmen betreffen, die im Rahmen der Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
§ 9a StNotifG 2017 · StNotifG 2017 · Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
§ 9a Inkrafttreten von Novellen
…mit 1. September 2025 in Kraft getreten. (2) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 3 Abs. 6 Z 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026 , in Kraft. Anm.: in der Fassung…
§ 4 Stillhaltepflichten
…Notifikationsverfahrens zu übermitteln. Die Landesregierung hat das Datum des Eingangs der Notifikation bei der Europäischen Kommission sowie einlangende Bemerkungen oder Stellungnahmen unverzüglich dem Landtag bekanntzugeben. (3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine Gesetzesvorlage der Landesregierung vor ihrer Zuweisung an den Landtag bereits notifiziert wurde und im…
§ 5 Stillhaltefristen
…im Sinne von Artikel 288 AEUV vorgelegt worden ist; c) 18 Monate, wenn der Rat innerhalb der vorstehenden zwölfmonatigen Frist einen gemeinsamen Standpunkt festlegt. 3. für den Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste auf vier Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der…
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