50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (§ 27 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). Die Tourismusverbände sind verpflichtet, diesen Anteil zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 4 Abs. 4 Stmk. Tourismusgesetz 1992) zu verwenden. Die restlichen 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonats an das Land abzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 46/2022
Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992
§ 27 § 27
…allfälliger Interessentenbeiträge auf Grund einer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 1 Z 5, den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 StNAG an den jeweiligen Tourismusverband gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zu entrichten. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl…
§ 37 § 37
…gemäß § 34 Abs. 3 zu. (3) Die Tourismusgemeinde hat dem Tourismusverband den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 StNAG bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu überweisen. Dies gilt auch für Tourismusgemeinden nach § 4 Abs. 3 . (4) (Anm.: entfallen) (5) Die…
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