(1) Der Bürgermeister hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen zu überwachen.
(2) Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Einhebungspflichtigen abgerechneten und entrichteten Abgabenbeträge zu führen.
(3) Der Bürgermeister hat, wenn Aufschreibungen nach den Bestimmungen des § 5 nicht vorgefunden werden, auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Abgabe zu ermitteln, falls ihr jedoch Unterlagen zu diesem Zweck nicht zur Verfügung stehen, die vermutliche Höhe der Abgabe auf Grund des ermittelten Sachverhaltes zu schätzen und mit Bescheid dem Einhebungspflichtigen vorzuschreiben. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich die vorgelegte Abgabenerklärung nach Überprüfung als unrichtig erwiesen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998
§ 1 StNAG · StNAG · Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG
§ 1 Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG
…Die in diesem Gesetz geregelte Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Z 4 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl…
§ 6a Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG
…einen Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen der Einhebungspflichtigen vorzuweisen. Für Änderungen des Dienstausweises und dessen Rückgabe gilt § 6 Abs. 5 und 6 StAOG. (4) Die Kontrollorgane haben dem Bürgermeister monatlich umfassend über die von ihnen durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Über die…
§ 7a Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG
…ein Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen den Einhebungspflichtigen vorzuweisen. Für Änderungen des Dienstausweises und dessen Rückgabe gilt § 6 Abs. 5 und 6 StAOG. (4) Die Kontrollorgane haben der Landesregierung monatlich umfassend über die von ihnen durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Über die…
§ 7 Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG
…der Gemeinden zu überwachen. (2) Die Einhebungspflichtigen haben den Organen des Landes (Abs. 1 und § 7a) und der Gemeinde (§§ 6 und 6a) 1. Zutritt zu den Beherbergungsbetrieben, Schutzhütten und Campingplätzen (Geschäftsräumlichkeiten und den für die Nächtigung bereitgestellten Plätzen und Räumlichkeiten) zu gewähren, 2. Einsicht in…
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