Die Einhebungspflichtigen haben für die Abgabeermittlung geeignete Aufzeichnungen über alle eingehobenen und entrichteten Nächtigungsabgaben zu führen, für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Jänner, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres bei der Gemeinde die eingehobenen Abgabenbeträge einzuzahlen und bis 31. März jedes Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr der Gemeinde eine Abgabenerklärung vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017
Rückverweise
StNAG · Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG
§ 6
…Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Einhebungspflichtigen abgerechneten und entrichteten Abgabenbeträge zu führen. (3) Der Bürgermeister hat, wenn Aufschreibungen nach den Bestimmungen des § 5 nicht vorgefunden werden, auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Abgabe zu ermitteln, falls ihr jedoch Unterlagen zu diesem Zweck nicht zur Verfügung…
§ 7
…die Nächtigung bereitgestellten Plätzen und Räumlichkeiten) zu gewähren, 2. Einsicht in die für die Bemessung der Abgabe erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Aufschreibungen gemäß § 5 und die Gästeblätter, sowie in das elektronische Meldesystem zu gewähren und 3. die für die Ermittlung der Abgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Anm.: in der…