(1) Die Einhebungspflichtigen haben die in § 2 genannten Unterkünfte unter Bekanntgabe der Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabepflicht (§ 2) der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Die Einhebungspflichtigen haben bei der Ersichtlichmachung des Entgelts für die Unterkunft die zu entrichtende Nächtigungsabgabe separat auszuweisen. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinn des § 3 Z. 1 des E-Commerce-Gesetzes.
(3) Die Diensteanbieter/Diensteanbieterinnen im Sinn des § 3 Z. 2 des E-Commerce-Gesetzes haben im Bereich der Privatunterkünfte den Gemeinden in maschinenlesbarer Form zu übermitteln
1. die für den Abgabenvollzug erforderlichen Informationen, insbesondere die Identitätsdaten im Sinn des § 2 Z. 2 des E Government-Gesetzes und die Erreichbarkeitsdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftsgeber/Unterkunftsgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monates,
2. eine Aufstellung über die abgeschlossenen Buchungen des vorangegangenen Quartals bis zum 15. des folgenden Quartals.
(4) Werden von Diensteanbietern/Diensteanbieterinnen keine Daten nach Abs. 3 übermittelt oder bestehen Bedenken bezüglich der Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Daten, können die Gemeinden, wenn dies für die Abgabenerhebung erforderlich ist, eine Anfrage gemäß § 48b Abs. 2a der Bundesabgabenordnung (BAO) an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes richten. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr nach § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Aufzeichnungen, welche einen Bezug zur jeweiligen Gemeinde aufweisen, unter den Voraussetzungen des § 48b Abs. 2a BAO und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden) an die Gemeinden zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 96/2024
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