Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:
1. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
2. 2.
a) Schüler und (Begleit-)Personen, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung der Schule (z. B. Schulschikurse, Schulausflüge, Lehrkurse) oder zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung Unterkunft nehmen,
b) Studenten und Lehrpersonen einer Hochschule oder Fachhochschule mit einem vorübergehenden Wohnsitz am Studienort;
3. Nächtigende und Pfleglinge sowie das Personal in
a) Krankenanstalten im Sinne des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999, LGBl. Nr. 66,
b) vollstationären Einrichtungen im Sinne des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 90/2024,
c) Einrichtungen im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004,
d) stationären Einrichtungen im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998,
e) Einrichtungen und Heimen im Sinne des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 138/2013,
f) Erholungsheimen des Kriegsopferverbandes Steiermark;
4. Personen, die zu Erholungszwecken bei Privaten oder in Beherbergungsbetrieben Unterkunft nehmen, wenn sie nachweisen, dass für die Kosten eine Gebietskörperschaft, die öffentliche Fürsorge oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege ganz oder zum überwiegenden Teil aufkommen;
5. Personen, die ununterbrochen länger als zwei Monate in einer Gemeinde Unterkunft nehmen, ab Beginn des dritten Monats;
6. Personen, die für die Dauer von ununterbrochen mehr als 14 Tagen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Unterkunft nehmen.
7. Fremde, für die Dauer der Gewährung von Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder einer organisierten Unterkunft des Landes.
Gesetzlich vorgesehene Ruhezeiten (Wochenend- und Wochenruhe gemäß §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz) gelten nicht als Unterbrechung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 90/2024
Rückverweise
StNAG · Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG
§ 3
…Schulausflüge, Lehrkurse) oder zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung Unterkunft nehmen, b) Studenten und Lehrpersonen einer Hochschule oder Fachhochschule mit einem vorübergehenden Wohnsitz am Studienort; 3. Nächtigende und Pfleglinge sowie das Personal in a) Krankenanstalten im Sinne des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999, LGBl. Nr. 66, b) vollstationären Einrichtungen im Sinne…
§ 4a
…des Entgelts für die Unterkunft die zu entrichtende Nächtigungsabgabe separat auszuweisen. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinn des § 3 Z. 1 des E-Commerce-Gesetzes. (3) Die Diensteanbieter/Diensteanbieterinnen im Sinn des § 3 Z. 2 des E-Commerce-Gesetzes haben…
§ 6a
…bestellen. (2) Zu Kontrollorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind. Personen sind persönlich geeignet, wenn sie die in § 3 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz (StAOG) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Fachliche Voraussetzung sind umfassende Kenntnisse der ihrer Tätigkeit zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften und der Rechte und Pflichten eines Kontrollorgans…
§ 12
…Wer als Diensteanbieter/Diensteanbieterin im Sinn des § 3 Z. 2 des E-Commerce-Gesetzes die Melde- und Informationspflichten nach § 4a Abs. 3 verletzt, wird mit einer Geldstrafe bis zu…