§ 11
In Kraft seit 01. März 2003
Up-to-date
Der dem Land Steiermark zufallende Anteil an der Nächtigungsabgabe ist für Förderungen nach dem Stmk. Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 9/2003
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