§ 45 Ansuchen
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
(1) Ansuchen auf Gewährung einer Förderung sind an die Landesregierung zu richten.
(2) Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung des Vorhabens und zur Überprüfung der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(3) Wenn Mieter um Förderung gemäß § 28 ansuchen, haben sie das Bestehen des Mietverhältnisses und unter Bedachtnahme auf § 9 Mietrechtsgesetz die Zustimmung des Vermieters zur Vornahme der Arbeiten nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 106/2016
Rückverweise
Keine Verweise gefunden