§ 44 Förderungsbeiträge
In Kraft seit 08. April 1993
Up-to-date
§ 44 Förderungsbeiträge — Stmk. WFG 1993
Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zur vollen Höhe der Kosten geförderter oder beauftragter Maßnahmen gemäß § 40 gewährt werden.
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