§ 41 Art der Förderung
In Kraft seit 08. April 1993
Up-to-date
(1) Die Förderung kann bestehen
1. in der Gewährung von Förderungsdarlehen,
2. in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen,
3. in der Gewährung von Förderungsbeiträgen.
(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden.
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