§ 39a § 39a
In Kraft seit 25. Juli 2024
Up-to-date
(1) Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(2) Wenn der Förderungswerber Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt, sind die Beiträge zurückzuzahlen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2024
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