§ 37 Art der Förderung
In Kraft seit 25. Juli 2024
Up-to-date
Die Förderung kann bestehen:
1. in der Gewährung von Zinsenzuschüssen,
2. in der Übernahme der Bürgschaft,
3. in der Gewährung von Förderungsbeiträgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2024
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