§ 36 Förderungswerber
In Kraft seit 08. April 1993
Up-to-date
§ 36 Förderungswerber — Stmk. WFG 1993
Der Förderungswerber muß die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder im Sinne des § 7 Abs. 5 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein.
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