§ 29 Förderungsbeiträge
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zur Höhe der Annuitäten- und Zinsenzuschüsse gemäß § 28 gewährt werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2000
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