§ 26 Art der Förderung
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
(1) Die Förderung kann bestehen
1. in der Gewährung von Förderungsdarlehen,
2. in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen,
3. in der Gewährung von Förderungsbeiträgen,
4. in der Übernahme von Bürgschaften.
5. (Anm.: entfallen)
(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden. Eine Unterscheidung nach der Rechtsform und Art des Bauvorhabens ist zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016
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