(1) Natürlichen Personen, die zur eigenen Wohnversorgung eine nicht geförderte Eigentumswohnung als erste erwerben, kann eine Förderung gewährt werden, wenn
1. die Errichtung der Eigentumswohnung mit schriftlicher Zustimmung (§ 22) der Landesregierung erfolgt,
2. die rechtskräftige baubehördliche Benützungsbewilligung im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens grundsätzlich höchstens drei Jahre zurückliegt und
3. der Förderungswerber eine begünstigte Person und österreichischer Staatsbürger oder einem solchen gleichgestellt (§ 7 Abs. 5) ist.
(2) Befugten Bauträgern gemäß § 22 kann für ökologische Maßnahmen eine Förderung gewährt werden.
(3) Die Förderung kann in der Gewährung von Förderungsdarlehen, Annuitäten- und Zinsenzuschüssen sowie Förderungsbeiträgen bestehen. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 15 gelten sinngemäß. Die näheren Bestimmungen über die Art und das Ausmaß der Förderungen gemäß Abs. 4 und 5 sind mit Verordnung zu treffen.
(4) Die Förderung gemäß Abs. 1 ist in einem Pauschalbetrag zu gewähren, der insbesondere nach der Größe der Wohnung und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen gestaffelt werden kann.
(5) Die Förderung gemäß Abs. 2 ist in einem Pauschalbetrag zu gewähren, der nach der Wertigkeit der Maßnahmen gestaffelt werden kann.
(6) Die Förderung kann auch für den Ersterwerb einer Eigentumswohnung, die ohne Förderung im Rahmen eines nach dem II. Hauptstück geförderten Bauvorhabens errichtet wird, gewährt werden.
(7) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 81/2009
Rückverweise
Stmk. WFG 1993 · Wohnbauförderungsgesetz 1993
§ 2 Begriffsbestimmungen
…nahestehenden Personen; 12. als begünstigte Person eine Person, a) die volljährig ist; b) deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen) 30.000 Euro bei Förderungen gemäß § 21 34.000 Euro nicht überschreitet. Diese Beträge erhöhen sich für die zweite im Haushalt lebende nahestehende Person um 50 %, für jede weitere derartige Person…
§ 21 Förderungsvoraussetzungen
(1) Natürlichen Personen, die zur eigenen Wohnversorgung eine nicht geförderte Eigentumswohnung als erste erwerben, kann eine Förderung gewährt werden, wenn 1. die Errichtung der Eigentumswohnung mit schriftlicher Zustimmung (§ 22) der Landesregierung erfolgt, 2. die rechtskräftige baubehördliche B…
§ 55 Übergangsbestimmungen
… 1 Z 1, 2 und 4, die vom Wohnbauförderungsbeirat bis Ende des Jahres 1992 positiv begutachtet worden sind, können bis 31. März 1993 nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, erledigt werden. (9) Ansuchen auf Förderung der Errichtung von Eigenheimen, die bis zum 30. Juni 1992 eingebracht worden…
§ 50 Endabrechnung
…Eigenheimen (§ 10a) ist anstelle einer Endabrechnung der Nachweis der Fertigstellung zu erbringen. (3) Bei der Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen (§§ 21 und 22) ist der Nachweis des Bezuges der Eigentumswohnung durch den Förderungswerber zu erbringen. Im Falle des Übersteigens des gemäß § 22 vorgesehenen maximalen…