Art. 2 Artikel II
In Kraft seit 13. Dezember 2005
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(2) Für Ansuchen, die bis einschließlich zum Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes eingelangt sind, ist § 5 3 a weiterhin anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/2006
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