(1) Der Anwartschaftsberechtigte kann sich zur Leistung eigener Beiträge bis zur Höhe des Pensionskassenbeitrages des Rechtsträgers verpflichten.
(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann seine Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.
§ 6 Stmk. PKVG · Stmk. PKVG · Steiermärkisches Pensionskassenvorsorgegesetz
§ 6
…1) Der Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß § 4 als auch für allfällige gemäß § 5 geleistete Beiträge. (2) Die Versicherungssteuer für den Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers trägt der Rechtsträger.…
§ 8
…festzulegen, ob der zusätzliche Risikoschutz nur mit dem Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers (§ 4 Abs. 1) oder auch mit seinen eigenen Beiträgen (§ 5 Abs. 1) finanziert werden soll. Sofern dies im jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist, kann im Pensionskassenvertrag die Wahl des zusätzlichen Risikoschutzes oder…
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