§ 2
In Kraft seit 01. Oktober 1997
Up-to-date
(1) Rechtsträger für die Pensionskassenvorsorge
1. der Organe des Landes ist das Land,
2. der Organe der Stadt Graz ist die Stadt Graz und
3. des Bürgermeisters ist die jeweilige Gemeinde
(2) Bei den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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