§ 16
In Kraft seit 25. September 2010
Up-to-date
(1) Die Anwartschaftsberechtigten sind entsprechend dem Pensionskassenvertrag verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des Personenstandes und der Kinderzahl, zu informieren.
(2) Die Familienstandes Leistungsberechtigten sind verpflichtet, alle für die Pensionshöhe und den Pensionsanspruch maßgeblichen Änderungen unverzüglich der Pensionskasse zu melden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°81/2010
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