§ 15 § 15
In Kraft seit 01. Oktober 1997
Up-to-date
Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des jeweils Leistungsberechtigten.
§ 3 Stmk. PKVG · Stmk. PKVG · Steiermärkisches Pensionskassenvorsorgegesetz
§ 3
…1) Zur Pensionskassenvorsorge für die durch § 1 erfaßten Personen hat der Rechtsträger Pensionskassenverträge im Sinne der §§ 15 und 15b PKG abzuschließen. (2) Die durch § 1 erfaßten Personen können dem Rechtsträger gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanziert…
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