§ 1
In Kraft seit 01. Oktober 1997
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge
1. der in § 1 des Steiermärkischen Landes-Bezügegesetzes (Stmk. LBezG) und
2. der in §§ 6 und 12 bis 14 des Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetzes (Stmk. GBezG),
jeweils LGBl. Nr. 72/1997, bezeichneten Personen.
(2) Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Pensionskassengesetzes (PKG) zu erfolgen.
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