§ 7 Befugnisse
In Kraft seit 01. Oktober 2003
Up-to-date
Nationalparkorgane haben folgende Befugnisse:
1. das Recht in Ausübung ihres Dienstes die zum Nationalpark gehörenden Grundstücke zu betreten;
2. Anhaltung von Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Nationalparkgesetz Gesäuse antreffen, zum Zweck der Feststellung der Identität und Erstattung von Anzeigen;
3. Aussprechen von Ermahnungen;
4. Beschlagnahme von Verfallsgegenständen gemäß § 14 Abs. 4 des Nationalparkgesetzes Gesäuse und § 39 VStG und Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen von angehaltenen Personen nach solchen Verfallsgegenständen;
5. Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Maßgabe des § 50 VStG.
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