§ 5 Beendigung
In Kraft seit 01. Oktober 2003
Up-to-date
(1) Die Funktion als Nationalparkorgan endet durch
1. Tod oder
2. Verzichtserklärung oder
3. Abberufung.
(2) Die Abberufung ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen, wenn
1. eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder
2. das Nationalparkorgan gröblich und wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.
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