§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Oktober 2003
Up-to-date
Stmk. NPOG
(1) Nationalparkorgane sind auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu bestellen.
(2) Zu Nationalparkorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
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