(1) Im Nationalpark gelten folgende Landesgesetze nicht:
1. das Steiermärkische Naturschutzgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zu Naturdenkmalen, Europaschutzgebieten und den Artenschutz,
2. das Geländefahrzeuggesetz, LGBl. Nr. 139/1973, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Im Nationalpark gilt das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass folgende Tierarten ganzjährig geschont sind:
1. Auerwild,
2. Birkwild,
3. Haselwild,
4. Alpenschneehuhn,
5. Steinhuhn,
6. Alpenmurmeltier,
7. Greifvögel,
8. Eulen,
9. Enten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017
Rückverweise
Stmk. NPG · Nationalparkgesetz Gesäuse
§ 17 Inkrafttreten von Novellen
… 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 15 Abs. 1 Z. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017 , in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl…