§ 15 Anwendung sonstiger Landesgesetze
In Kraft seit 01. August 2017
Up-to-date
(1) Im Nationalpark gelten folgende Landesgesetze nicht:
1. das Steiermärkische Naturschutzgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zu Naturdenkmalen, Europaschutzgebieten und den Artenschutz,
2. das Geländefahrzeuggesetz, LGBl. Nr. 139/1973, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Im Nationalpark gilt das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass folgende Tierarten ganzjährig geschont sind:
1. Auerwild,
2. Birkwild,
3. Haselwild,
4. Alpenschneehuhn,
5. Steinhuhn,
6. Alpenmurmeltier,
7. Greifvögel,
8. Eulen,
9. Enten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017
Rückverweise
Keine Verweise gefunden