(1) Die Nationalparkverwaltung nimmt die Errichtungs- und Betriebsaufgaben des Nationalparks wahr und trägt so zur Verwirklichung der Ziele nach § 2 bei.
(2) Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere
1. die Erstellung des Entwurfs der Nationalparkerklärung,
2. die Erstellung des Entwurfs des Nationalparkplans im Zusammenwirken mit den Rechtsinhabern gemäß § 3 Abs. 4,
3. die Umsetzung des Nationalparkplans, soweit dies nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung und nicht durch Dritte auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen hat,
4. die Beobachtung, Dokumentation und wissenschaftliche Auswertung der gesetzten Maßnahmen,
5. der Abschluss von Verträgen gemäß § 3 Abs. 3 und von Verträgen zur Erstreckung der Maßnahmen des Nationalparkplans auch auf Grundstücke außerhalb des Nationalparks,
6. die Vertretung der Interessen des Nationalparks bei regionalwirtschaftlichen Vorhaben.
(3) Die Nationalparkverwaltung kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben Dritter bedienen.
(4) Die Nationalparkverwaltung unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.
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