(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks Gesäuse (im Folgenden als Nationalpark bezeichnet).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn Maßnahmen erforderlich sind
1. zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen,
2. im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht oder von Rettungsorganisationen, einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen,
3. zur Abwehr von Katastrophen sowie zur Beseitigung von Katastrophenfolgen,
4. für die Gewährleistung des Schutzes von Siedlungsräumen, Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen.
(3) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere im Bereich des Forstwesens, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs, der Luftfahrt, des Energiewesens sowie der Landesverteidigung nicht berührt.
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