(1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Lehrerinnen/Lehrer beträgt:
in der Entlohnungsstufe | € |
1 | 2.780,2 |
2 | 3.165,5 |
3 | 3.550,9 |
4 | 3.936,4 |
5 | 4.322,0 |
6 | 4.707,6 |
7 | 4.945,6 |
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erforderliche Zeitraum beträgt 13 Jahre. Die für die Vorrückungen in die folgenden höheren Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume betragen:
1. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
2. in die Entlohnungsstufe 4 weitere fünf Jahre,
3. in die Entlohnungsstufe 5 weitere sechs Jahre,
4. in die Entlohnungsstufe 6 weitere sechs Jahre,
5. in die Entlohnungsstufe 7 weitere sechs Jahre.
(4) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des fünf-, sechs- oder dreizehnjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünf-, sechs- oder dreizehnjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(5) Für generelle Erhöhungen von Monatsentgeltansätzen sowie gesetzlichen Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, gilt § 19a Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160/1962.
(6) Für Bedienstete gemäß § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt das oben genannte Schema mit einer Reduktion um 20 Prozent.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
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