(1) Können neu zu besetzende Planstellen und Jahresstunden, für die zu Beginn des Schuljahres ein Bedarf besteht, nicht intern vergeben werden, sind diese von der Trägerin der Musikschule öffentlich auszuschreiben.
(2) Wird ein Dienstverhältnis erstmals begründet, so ist dieses mindestens auf drei Monate, höchstens auf drei Jahre zu befristen. Ist eine Bewerberin/ein Bewerber bereits als Musiklehrerin/Musiklehrer in einem unbefristeten Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber tätig gewesen, so kann von dieser Befristung abgesehen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
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