§ 15 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date
Für Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis als Musiklehrerin/Musiklehrer zu einer Gemeinde aufgenommen wurden und die keine schriftliche Erklärung gemäß § 14 Abs. 1 (Option) abgegeben haben, gilt das Steiermärkische Musiklehrergesetz, LGBl. Nr. 69/1991, mit der Maßgabe weiter, dass für Ansprüche auf Ersatz des Mehraufwandes durch Dienstreisen das Steiermärkische Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999, anzuwenden ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden