§ 9 Vergütung für Dienstreisen
In Kraft seit 26. Juni 2020
Up-to-date
(1) Dienstreisen
1. des Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung sowie
2. der Mitglieder des Steiermärkischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages
sind nach den Bestimmungen des Stmk. Landes-Reisegebührengesetzes abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für die Organe gemäß Abs. 1 ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 60/2020
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