§ 3 Höhe der Bezüge
In Kraft seit 26. Juni 2020
Up-to-date
(1) Die Bezüge betragen für
1. den Landeshauptmann | 190 % |
2. den Landeshauptmannstellvertreter | 180 % |
3. ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist | 170 % |
4. den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) | 135 % |
5. einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) | 125 % |
5a. (Anm.: entfallen) | |
6. (Anm.: entfallen) | |
7. (Anm.: entfallen) | |
8. den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) | 95 % |
9. einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) | 85 % |
10. den Zweiten und Dritten Präsidenten des Landtages | 85 % |
10a. (Anm.: entfallen) | |
11. einen Abgeordneten zum Landtag | 65 % |
des Ausgangsbetrages nach § 2.
(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Der Erste Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht). Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, kann eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 60/2020
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