(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe richtet sich nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre. Sie reduziert sich für das Kalenderjahr 2024 um die Hälfte.
(3) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages entfällt für das Kalenderjahr 2025 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 10 genannten Organe. Für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 11 genannten Organe wird die vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages für das Kalenderjahr 2025 um die Hälfte reduziert.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2024, LGBl. Nr. 120/2024
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