§ 47 Anpassung von Beträgen
In Kraft seit 01. April 1999
Up-to-date
Die in diesem Gesetz festgesetzten Geldbeträge können nach Maßgabe der einschlägigen Preisentwicklung und unter Bedachtnahme auf die Anpassungen des Bundes bei Reisegebühren für Bundesbedienstete durch Verordnung der Landesregierung erhöht werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden