Stmk. L-RGG
Gliederung
Abschnitt IX Sonderbestimmungen
§ 45 § 45
Für die Bediensteten des Wasserbaudienstes gilt die dauernd zugewiesene Dienststrecke als Dienstort.
§ 45 Stmk. L-RGG · Stmk. L-RGG · Stmk. Landes-Reisegebührengesetz
§ 45 Wasserbaudienst
…§ 45 Wasserbaudienst Für die Bediensteten des Wasserbaudienstes gilt die dauernd zugewiesene Dienststrecke als Dienstort.…
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