§ 41 Auszahlung
In Kraft seit 01. April 1999
Up-to-date
Die anweisende Stelle veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gemäß § 40 überprüften Betrages. Sie ist berechtigt, im nachhinein Richtigstellungen und Nachverrechnungen vorzunehmen.
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