§ 33 Reisekostenersatz
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Als Reisekostenersatz gebührt der/dem Bediensteten
1. für sich selbst die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort zum neuen Dienstort,
2. für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort.
(2) Der/Dem Bediensteten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, neben dem Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
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