(1) Als Reisekostenersatz gebührt der/dem Bediensteten
1. für sich selbst die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort zum neuen Dienstort,
2. für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort.
(2) Der/Dem Bediensteten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, neben dem Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
§ 49 Stmk. L-RGG · Stmk. L-RGG · Stmk. Landes-Reisegebührengesetz
§ 49 Inkrafttreten von Novellen
… 2, § 22 Abs. 6, § 24, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 33, § 34, § 36 sowie § 38 Abs. 1 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. …
§ 33 Reisekostenersatz
…§ 33 Reisekostenersatz (1) Als Reisekostenersatz gebührt der/dem Bediensteten 1. für sich selbst die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort zum neuen…
§ 1a Eingetragene Partnerschaft
…sinngemäß anzuwenden: § 22 Abs. 2 Z. 2 lit. a, § 24, § 26 Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 bis 3, § 35 Abs. 3 und 4, § 36 Abs. 2 Z. 2…
§ 31 Anspruch bei Versetzung
…er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 33) und der Frachtkostenersatz (§ 34). (2) Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu…
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