§ 30 Entsendung ins Ausland
In Kraft seit 01. April 1999
Up-to-date
Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung, die nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen Beamten zusteht, die den Dienstort im Ausland haben und dort wohnen müssen.
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