(1) Die Bestimmungen der Abschnitte I bis V sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
1. Dienstreisen in das Ausland,
2. Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus,
3. Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,
4. Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und
5. Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen.
(2) Dienstreisen nach Abs. 1 Z 1 dürfen nur in dem Umfang angefordert oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.
(3) Als Grenzorte gemäß Abs. 1 Z 3 gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
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