Dauert die Dienstzuteilung länger als drei Monate, gebührt der/dem Bediensteten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe in der Höhe der Reisekostenvergütung für sich oder ein Haushaltsmitglied für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
§ 49 Stmk. L-RGG · Stmk. L-RGG · Stmk. Landes-Reisegebührengesetz
§ 49 Inkrafttreten von Novellen
… 1, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 2, § 22 Abs. 6, § 24, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 33, § 34, § 36 sowie § 38…
§ 24 Reisebeihilfe
…§ 24 Reisebeihilfe Dauert die Dienstzuteilung länger als drei Monate, gebührt der/dem Bediensteten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe in…
§ 1a Eingetragene Partnerschaft
…Nr. 135/2009, eingetragene Partner/Partnerinnen von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 22 Abs. 2 Z. 2 lit. a, § 24, § 26 Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 bis 3, § 35 Abs. 3 und 4…
§ 38 Trennungsgebühr; Trennungszuschuß
…Der Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt hiedurch unberührt. (8) Für Bedienstete, die im Bezug der Trennungsgebühr stehen, findet § 24 sinngemäß Anwendung. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014…
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