§ 24 Reisebeihilfe
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Dauert die Dienstzuteilung länger als drei Monate, gebührt der/dem Bediensteten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe in der Höhe der Reisekostenvergütung für sich oder ein Haushaltsmitglied für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
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