§ 8 Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt
1. für den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin den gemäß § 15 a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Prozentsatz,
2. für jede Halbwaise 24 % und
3. für jede Vollwaise 36 %
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
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