(1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 5 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass
1. statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 ergibt;
2. eine allfällige Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfolgt.
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem/einer im Dienststand verstorbenen Beamten/Beamtin erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700“ in § 5 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:
Jahr | Divisor |
2005 | 455 |
2006 | 472,5 |
2007 | 490 |
2008 | 507,5 |
2009 | 525 |
2010 | 542,5 |
2011 | 560 |
2012 | 577,5 |
2013 | 595 |
2014 | 612,5 |
2015 | 630 |
2016 | 647,5 |
2017 | 665 |
2018 | 682,5 |
(3) Nebengebührenzulagen, die bis zum 31. Dezember 2004 ermittelt werden, dürfen abweichend von § 5 Abs. 3 jeweils 20 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht überschreiten.
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