§ 1 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2009
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes – im Folgenden „Beamte/Beamtinnen“ genannt – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen,
2. Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen,
3. Distriktsärzte/Distriktsärztinnen und
4. Landesbezirkstierärzte/Landesbezirkstierärztinnen.
5. Beamte/Beamtinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wird.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009
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