§ 99 Personal- und Sachaufwand
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesregierung aufzukommen.
(2) Die Personalabteilung hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer/Schriftführerinnen beizustellen.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 99 Personal- und Sachaufwand
…§ 99 Personal- und Sachaufwand (1) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesregierung aufzukommen. (2) Die Personalabteilung hat für die…
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